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Verbraucherzentrale NRW: Das können Sie tun, wenn wegen Streik die Bahnverbindung ausfällt

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Die Gewerkschaft der Lokführer (GDL) hat angekündigt, die Deutsche Bahn zu bestreiken. Trotz eines Notfahrplans wird es bundesweit zu massiven Einschränkungen im Bahnverkehr kommen. Daher rät die Bahn von nicht notwendigen Reisen ab. Doch nicht jede Fahrt lässt sich verschieben. Hier sind wichtige Informationen über die Rechte der Bahnreisenden:

Sonderregelungen beachten: Die Zugbindung von Tickets wird für diesen Zeitraum aufgehoben. Reisende können jeden alternativen Zug zu ihrem ursprünglichen Ziel nehmen, ohne ein neues Ticket buchen zu müssen. Auch Sitzplatzreservierungen können kostenlos storniert werden. Eine Sonderkulanz ermöglicht es Bahnreisenden, ihre Reise vorzuverlegen und bereits im Laufe des heutigen Mittwochs anzutreten, um noch vor Beginn des Bahnstreiks am Ziel anzukommen.

Fahrplanänderungen dokumentieren: Falls Fahrgäste mit der gebuchten Verbindung nicht ans Ziel kommen, sollten sie die Verspätungen oder Zugausfälle durch ein Foto von Anzeigetafel oder Screenshots der Verspätungsinformation in der App dokumentieren. Entschädigungsanträge können zusammen mit etwaigen Belegen entweder per Formular oder bei Online-Tickets direkt im DB-Navigator oder über bahn.de eingereicht werden.

Mit dem Fernverkehr weiterfahren: Wenn absehbar ist, dass Fahrgäste ihr Ziel mit Nahverkehrszügen erst mit mehr als 20 Minuten Verspätung erreichen, können sie ohne Aufpreis mit einem Zug des Fernverkehrs fahren. Dieser darf allerdings nicht reservierungspflichtig sein. Sonderfahrten sind von dieser Regelung ausgeschlossen. Fahrgäste müssen vor dem Einsteigen in den Fernverkehrszug ein gültiges Ticket lösen, und der entstehende Mehraufwand kann später vom Bahnunternehmen zurückerstattet werden. Bei „erheblich ermäßigten“ Fahrkarten, wie dem Deutschlandticket oder einem Länder-Ticket, gilt diese Regelung jedoch nicht.

Mit dem Taxi weiterfahren: Die Deutsche Bahn hat in der Vergangenheit im Nahverkehr bereits Taxifahrten von größeren Bahnhöfen für Fahrgäste organisiert. Falls Reisende selbst nach einem Taxi suchen, gibt es jedoch Einschränkungen – nicht jede Taxirechnung wird nachträglich vom Eisenbahnunternehmen übernommen. Nur wenn die geplante Ankunft am Ziel zwischen 0 Uhr und 5 Uhr liegt und Reisende mindestens 60 Minuten später per Zug ankommen würden, muss das Bahnunternehmen die Kosten für eine Taxifahrt bis maximal 120 Euro erstatten. Das gleiche gilt, wenn der letzte planmäßige Zug des Tages ausfällt und Reisende ihr Ziel bis 24 Uhr nicht anders erreichen.

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Mit dem Auto weiterfahren: Wer an einem Streiktag auf das eigene Auto umsteigt, kann sich die Kosten nicht vom Bahnunternehmen erstatten lassen.

Entschädigung einfordern: Fahrgäste, die wegen eines Bahnstreiks nicht pünktlich ans Ziel kommen, können je nach Verspätung einen Teil oder sogar den kompletten Fahrpreis zurückbekommen. Die entsprechende EU-Fahrgastverordnung regelt dies. Die Höhe der Entschädigung hängt von der Länge der Verspätung ab. Bei mehr als 60 Minuten haben Fahrgäste Anspruch auf 25 Prozent Erstattung, bei über 120 Minuten sind es 50 Prozent. Bei absehbarer Verspätung von über einer Stunde können Fahrgäste auch auf die Fahrt verzichten und den kompletten Ticketpreis zurückverlangen.

Anrecht auf Verpflegung und Unterkunft: Bei einer Verspätung von mehr als 60 Minuten muss die Bahngesellschaft kostenlos Erfrischungen und Mahlzeiten in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit anbieten. Falls das Unternehmen dies nicht tut, sollten Reisende die Rechnungen für ihre Verpflegung aufbewahren. Wenn Reisende an einem Bahnhof stranden und keine zeitnahe Ersatzbeförderung gefunden werden kann, muss die Bahn eine Unterkunft organisieren und auch den Weg dorthin sowie am nächsten Tag zurück zum Bahnhof übernehmen.

Wichtig zu wissen: Die Beschwerden müssen innerhalb von drei Monaten nach dem Vorfall eingereicht werden. Im Gegensatz zu den Fahrgastrechten gilt die Mobilitätsgarantie NRW nicht bei Verspätungen infolge eines Streiks.

Basierend auf einer Pressemitteilung von Verbraucherzentrale NRW vom 15.11.2023

Written by Laura

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