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Milka im Fokus: Neue Verpackung mit weniger Schokolade sorgt für Aufregung

Transparenzhinweis: Text KI-gestützt, Bild KI-erstellt

Mondelez hatte bei verschiedenen Milka-Tafeln die Nennfüllmenge von 100 Gramm auf 90 Gramm reduziert. Nach Darstellung der Verbraucherzentrale Hamburg blieb das Verpackungsdesign dabei so ähnlich, dass die Veränderung beim schnellen Griff ins Regal kaum auffalle. Ein zentraler Kritikpunkt: Die Gewichtsangabe sei zwar vorhanden, werde aber in typischen Regal- oder Display-Situationen nicht zwingend wahrgenommen und könne zudem durch die Umverpackung im Handel teilweise verdeckt sein. Grundlage dieser Argumentation ist nicht nur öffentliche Kommunikation der Verbraucherzentrale, sondern auch der bereits vorliegende Klageantrag, der genau diese Konstellation adressiert.

Auf der anderen Seite verweist Mondelez darauf, dass die Grammangabe auf der Verpackung ausgewiesen sei und Verbraucherinnen und Verbraucher sich vor dem Kauf anhand dieser Angaben informieren könnten. In öffentlichen Reaktionen zum Urteil kündigte das Unternehmen an, die schriftliche Begründung sorgfältig zu prüfen.

Das Urteil des Landgerichts Bremen: Kernaussagen und Reichweite

Nach den am 13. Mai 2026 veröffentlichten Berichten gab das Landgericht Bremen der Klage der Verbraucherzentrale Hamburg statt und wertete die beanstandete Aufmachung als wettbewerbsrechtlich problematisch. Die zentrale praktische Folge: Mondelez darf die 90-Gramm-Packung in dieser Form nicht in den Verkehr bringen, wenn in den vier Monaten zuvor eine 100-Gramm-Variante in einer gleich großen Umverpackung angeboten wurde. Das entspricht inhaltlich dem Unterlassungsantrag, der im Klageverfahren dokumentiert ist.

Gleichzeitig wird die Entscheidung als nicht rechtskräftig beschrieben; damit ist offen, ob und wie sich der Streit in einer höheren Instanz fortsetzt. Wichtig ist außerdem ein Aspekt, der in der öffentlichen Darstellung des Gerichts über Medienberichte eine Rolle spielt: Weil seit der Umstellung bereits Zeit vergangen ist, sollen die unmittelbaren Konsequenzen für Ware, die bereits im Handel ist, begrenzt sein. Die Bedeutung liegt damit vor allem in der Signalwirkung für ähnliche Fälle, also für künftige Umstellungen, bei denen „alte“ und „neue“ Packung zeitlich eng aufeinanderfolgen.

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Warum das Verfahren über Milka hinaus relevant ist

Der Fall berührt einen wiederkehrenden Konflikt im Konsumalltag: Füllmengenreduktionen sind grundsätzlich zulässig, solange die Kennzeichnung stimmt. Streit entsteht oft dort, wo Gestaltung, Packungsformat und Regalpräsentation dazu führen können, dass die neue Nennfüllmenge faktisch weniger Aufmerksamkeit bekommt als der vertraute Gesamteindruck. Genau an diesem Punkt setzt die Argumentation der Verbraucherzentrale Hamburg an: Sie sieht nicht die bloße Reduktion als Problem, sondern die Kombination aus nahezu unveränderter Gestaltung und fehlendem, deutlich hervorgehobenen Hinweis auf die Änderung.

Damit bewegt sich der Streit im Feld des Lauterkeitsrechts (Wettbewerbsrecht): Es geht um die Frage, ob eine Aufmachung geeignet ist, relevante Informationen zu überdecken oder Fehlvorstellungen zu begünstigen. Die Verbraucherzentrale Hamburg verweist in ihrer Darstellung zudem auf ein früheres, thematisch verwandtes Verfahren zu einer Füllmengenreduktion bei einem anderen Produkt, in dem ein deutlich sichtbarer Hinweis verlangt wurde. Solche Bezüge sind juristisch bedeutsam, weil Gerichte häufig an vergleichbaren Fallkonstellationen orientieren, auch wenn stets der konkrete Einzelfall entscheidet.

„Shrinkflation“ und der Druck auf Verpackung und Kennzeichnung

Ökonomisch werden Füllmengenreduktionen oft mit Kostensteigerungen begründet, etwa bei Rohstoffen, Energie, Logistik oder Verpackung. In den vergangenen Jahren haben sich zudem volatile Rohstoffpreise, insbesondere bei Kakao, stark auf den Süßwarenmarkt ausgewirkt. Für Verbraucherinnen und Verbraucher ist im Laden jedoch meist nur sichtbar, was am Produkt steht und wie es im Regal wirkt. Genau daraus entsteht das kommunikative Problem: Eine korrekte Grammangabe erfüllt zwar formale Anforderungen, kann aber in der Praxis in der Wahrnehmung untergehen, wenn ein Produkt über lange Zeit „gleich aussieht“.

Verbraucherschützer kritisieren an „Shrinkflation“ deshalb häufig nicht nur die Preis-Leistungs-Verschiebung, sondern auch die Art der Umsetzung. Die Verbraucherzentrale Hamburg fordert seit längerem verbindlichere Vorgaben, etwa gut sichtbare Hinweise über einen längeren Zeitraum nach einer Reduktion. Solche Forderungen zielen auf Standardisierung: Wenn ein klarer Hinweis Pflicht wäre, müsste nicht mehr in jedem Einzelfall über die Wirkung von Design, Platzierung der Gewichtsangabe oder Display-Verdecksituationen gestritten werden.

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Quellen

https://www.vzhh.de/print/pdf/node/5643

https://www.verbraucherzentrale.de/sites/default/files/2025-09/2025-07-17_klageantrag_verbraucherzentrale-hamburg_mondelez-deutschland-gmbh_lg-bremen.pdf

https://finance.yahoo.com/news/german-court-rule-milka-chocolate-042319304.html

https://www.vzhh.de/mogelpackungsliste

Written by Julia

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