Mit der EU-Verpackungsverordnung beginnt am 12. August 2026 ein neuer Abschnitt im europäischen Verpackungsrecht. Die Verordnung (EU) 2025/40, meist als Packaging and Packaging Waste Regulation oder PPWR bezeichnet, erfasst nahezu alle Verpackungen, die in der Europäischen Union in Verkehr gebracht werden. Dazu zählen Verkaufs-, Versand-, Transport-, Um- und Serviceverpackungen ebenso wie zahlreiche industrielle Lösungen.
Der Stichtag im August bedeutet allerdings nicht, dass sämtliche Anforderungen gleichzeitig wirksam werden. Die Verordnung gilt grundsätzlich ab dem 12. August 2026 unmittelbar in den Mitgliedstaaten, viele konkrete Pflichten folgen aber gestaffelt. Kennzeichnungen greifen teilweise ab 2028 oder 2029, während viele Anforderungen an Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteile, Mehrweg und Verpackungsverbote für 2030 vorgesehen sind. Weitere Stufen folgen bis 2040.
Der Wandel ist dennoch grundlegend. Das bisherige europäische Verpackungsrecht konzentrierte sich stark darauf, Abfälle zu sammeln, zu verwerten und festgelegte Recyclingziele zu erreichen. Künftig wird früher angesetzt. Gestaltung, Materialwahl, Größe, Wiederverwendbarkeit und Dokumentation einer Verpackung rücken stärker in den Mittelpunkt. Unternehmen sollen Verpackungen von Beginn an so entwickeln, dass weniger Material benötigt wird, hochwertige Kreisläufe möglich sind und problematische Stoffe vermieden werden.
Die PPWR wurde am 19. Dezember 2024 beschlossen, am 22. Januar 2025 im Amtsblatt veröffentlicht und trat am 11. Februar 2025 in Kraft. Ihre allgemeine Anwendung beginnt 18 Monate später. „Ab August 2026“ beschreibt somit den Start des neuen Rechtsrahmens, nicht den Abschluss der Umstellung. Für zahlreiche Unternehmen beginnt damit ein mehrjähriger Anpassungsprozess.
Warum die EU das Verpackungsrecht neu ordnet
Verpackungen schützen Waren, erleichtern Transport und Lagerung und liefern Produktinformationen. Gleichzeitig verursachen sie große Abfallmengen. Nach Angaben der Europäischen Kommission entstehen in der EU jährlich mehr als 180 Kilogramm Verpackungsabfall je Einwohner. Die bisherigen Fortschritte beim Recycling konnten den Anstieg der Gesamtmenge nicht ausreichend stoppen.
Die PPWR verbindet deshalb Abfallvermeidung, Wiederverwendung und Recycling enger miteinander. Die Mitgliedstaaten müssen das Pro-Kopf-Aufkommen an Verpackungsabfällen gegenüber 2018 bis 2030 um mindestens fünf Prozent, bis 2035 um zehn Prozent und bis 2040 um 15 Prozent senken. Diese Ziele richten sich an die Staaten, werden jedoch durch zahlreiche unmittelbar geltende Pflichten für Unternehmen ergänzt.
Von der Richtlinie zur unmittelbar geltenden Verordnung
Die bisherige Grundlage war die Verpackungsrichtlinie 94/62/EG aus dem Jahr 1994. Als Richtlinie musste sie von jedem Mitgliedstaat in nationales Recht übertragen werden. In Deutschland geschah dies zuletzt vor allem über das Verpackungsgesetz. Schon das alte EU-Recht verlangte ein möglichst geringes Verpackungsgewicht und -volumen, die Begrenzung gefährlicher Stoffe sowie die Förderung von Wiederverwendung und Recycling. Viele Vorgaben blieben jedoch allgemein und wurden national unterschiedlich ausgestaltet.
Die PPWR gilt als EU-Verordnung unmittelbar und soll Nachhaltigkeits-, Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen stärker vereinheitlichen. Nationale Gesetze bleiben für Zuständigkeiten, Registrierung, Sanktionen und Vollzug nötig. Deutschland plant daher ein Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz als Nachfolger des Verpackungsgesetzes. Der Bundestag beschloss es am 11. Juni 2026; zum Stand vom 5. Juli 2026 stand die Befassung des Bundesrates noch aus.
Was ab dem 12. August 2026 tatsächlich beginnt
Mit dem allgemeinen Geltungsbeginn werden neue Begriffe, Verantwortlichkeiten und grundlegende Pflichten maßgeblich. Unternehmen müssen genauer klären, ob sie als Erzeuger, Hersteller, Importeur oder Vertreiber handeln. Diese Einordnung entscheidet darüber, wer Konformität, Dokumentation und Registrierung sicherstellen muss. Besonders bei Handelsmarken und grenzüberschreitenden Lieferketten kann sich die Zuordnung verändern.
Neue Grenzen für PFAS in Lebensmittelverpackungen
Ab dem 12. August 2026 dürfen Lebensmittelverpackungen nicht mehr in Verkehr gebracht werden, wenn sie per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen, kurz PFAS, ab den festgelegten Grenzwerten enthalten. Die Stoffgruppe wird wegen ihrer sehr langen Beständigkeit in der Umwelt kritisch betrachtet. Daneben bleiben Vorgaben für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom relevant. Die Einhaltung ist durch technische Unterlagen nachzuweisen.
Konformitätsbewertung und technische Dokumentation
Hersteller dürfen grundsätzlich nur Verpackungen auf den Markt bringen, die die einschlägigen Anforderungen erfüllen. Vorgesehen sind eine Konformitätsbewertung, technische Dokumentationen und eine EU-Konformitätserklärung. Unterlagen zu Einwegverpackungen müssen in der Regel fünf Jahre, Unterlagen zu wiederverwendbaren Verpackungen zehn Jahre aufbewahrt werden. Damit wird die Marktüberwachung deutlich formaler.
Recyclingfähigkeit wird messbar und vergleichbar
Die alte Richtlinie verlangte bereits verwertbare, genauer gesagt recyclingfähige Verpackungen, blieb bei der technischen Bewertung aber vergleichsweise allgemein. Die PPWR führt ein Stufensystem ein. Ab 2030 dürfen Verpackungen grundsätzlich nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn sie nach den künftigen Kriterien den Recyclingklassen A, B oder C entsprechen. Ab 2038 sollen nur noch die Klassen A und B zulässig sein. Die detaillierten Bewertungskriterien legt die Kommission durch ergänzende Rechtsakte fest.
Ab 2035 wird zusätzlich geprüft, ob eine Verpackung nicht nur theoretisch recyclingfähig ist, sondern tatsächlich in großem Maßstab gesammelt, sortiert und recycelt wird. Eine Materialkombination genügt dann nicht, wenn in der Praxis keine tragfähige Infrastruktur besteht. Vermutlich lässt sich die Marktentwicklung deshalb so zusammenfassen: Die Nachfrage nach recycelbaren Verpackungen dürfte in den kommenden Jahren weiter steigen, so Experten für Verpackungssysteme.
Verbindliche Rezyklatanteile für Kunststoffverpackungen
Neu sind europaweit verbindliche Mindestanteile an recyceltem Kunststoff aus Verbraucherabfällen. Für 2030 nennt die Verordnung grundsätzlich 30 Prozent bei kontaktempfindlichen PET-Verpackungen, zehn Prozent bei anderen kontaktempfindlichen Kunststoffverpackungen, 30 Prozent bei Einweggetränkeflaschen und 35 Prozent bei sonstigen Kunststoffverpackungen. Für 2040 steigen die Werte auf 50, 25, 65 und 65 Prozent.
Ausnahmen gelten etwa für bestimmte Arzneimittel-, Gefahrgut- und sensible Lebensmittelverpackungen. Die 2030er Vorgaben sind zudem an eine noch festzulegende Berechnungs- und Kontrollmethode gekoppelt. Maßgeblich ist teilweise der spätere Termin aus dem festen Datum und einer Frist nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts.
Weniger Material und weniger Luft im Karton
Die bisherige Richtlinie kannte bereits das Gebot, Gewicht und Volumen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Die neue Verordnung präzisiert diese Vorgabe. Ab 2030 müssen Hersteller und Importeure Verpackungen so gestalten, dass Gewicht und Volumen auf das für Funktion, Produktschutz, Hygiene und Sicherheit erforderliche Minimum reduziert sind. Doppelte Wände, falsche Böden und unnötige Schichten, die lediglich ein größeres Produktvolumen vortäuschen, werden ausdrücklich erfasst.
Für Um-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen ist grundsätzlich ein maximaler Leerraumanteil von 50 Prozent vorgesehen. Luftpolster, Papierstreifen, Schaumstoff oder Styroporchips zählen dabei zum Leerraum. Die Pflicht greift ab 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach Inkrafttreten der Berechnungsmethode, wenn dieser Zeitpunkt später liegt. Bereits ab dem 12. Februar 2028 muss der Leerraum in Verkaufsverpackungen auf das funktional notwendige Maß begrenzt werden.
Einheitlichere Kennzeichnung statt nationalem Symbolmix
Verpackungen sollen künftig ein harmonisiertes Etikett mit verständlichen Piktogrammen zur Materialzusammensetzung tragen. Die Pflicht beginnt grundsätzlich am 12. August 2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der erforderlichen Durchführungsrechtsakte. Sammelbehälter sollen passende Kennzeichnungen erhalten; QR-Codes können zusätzliche Entsorgungshinweise liefern.
Wiederverwendbare Verpackungen benötigen generell ab dem 12. Februar 2029 oder 30 Monate nach dem maßgeblichen Durchführungsrechtsakt eine Kennzeichnung. Digitale Informationen sollen unter anderem Rückgabestellen und Mehrwegsysteme erklären. Umweltbezogene Werbeaussagen werden ebenfalls strenger: Gesetzlich vorgeschriebene Eigenschaften dürfen nicht als besondere freiwillige Umweltleistung erscheinen.
Mehrweg, Nachfüllen und neue Pflichten im Handel
Ab 2030 gelten für mehrere Verpackungsarten Mehrwegziele. Bei zahlreichen Transportverpackungen, darunter Paletten, Kisten, Boxen, Fässer und Kanister, müssen grundsätzlich mindestens 40 Prozent innerhalb eines Mehrwegsystems wiederverwendbar sein. Für interne und bestimmte nationale Lieferungen gelten teilweise strengere Vorgaben; Kartons aus Pappe sind von mehreren Quoten ausgenommen.
Endvertreiber müssen ab 2030 generell mindestens zehn Prozent der erfassten alkoholischen und alkoholfreien Getränke in Mehrwegverpackungen anbieten. Für 2040 wird ein anzustrebender Anteil von 40 Prozent genannt, wobei Ausnahmen bestehen. Im Take-away-Bereich müssen Betriebe ab dem 12. Februar 2027 das Befüllen mitgebrachter Behälter ermöglichen. Ab dem 12. Februar 2028 kommt grundsätzlich ein Mehrwegangebot hinzu; Kleinstunternehmen können von dieser zweiten Pflicht ausgenommen sein.
Bestimmte Einwegverpackungen werden ab 2030 beschränkt
Ab dem 1. Januar 2030 dürfen mehrere in Anhang V genannte Verpackungsformate nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Dazu gehören bestimmte Einweg-Kunststoffverpackungen, die am Verkaufsort lediglich mehrere Produkte bündeln, sowie Einweg-Kunststoffverpackungen für weniger als 1,5 Kilogramm unverarbeitetes frisches Obst und Gemüse. Für empfindliche Erzeugnisse sind Ausnahmen möglich, etwa zum Schutz vor Wasserverlust, mikrobiologischen Risiken, Oxidation oder Beschädigungen.
Weitere Beschränkungen betreffen Einweg-Kunststoffverpackungen für Speisen und Getränke, die in gastronomischen Betrieben verzehrt werden, Portionsverpackungen für Zucker, Saucen oder Würzmittel sowie kleine Einwegverpackungen für Kosmetik- und Hygieneartikel in Beherbergungsbetrieben. Sehr leichte Kunststofftragetaschen werden ebenfalls eingeschränkt, soweit sie nicht aus hygienischen Gründen oder zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen nötig sind.
Was sich gegenüber dem bisherigen Recht am stärksten verändert
Altes und neues Recht verfolgen dasselbe Grundziel: Verpackungsabfälle sollen vermieden, Verpackungen wiederverwendet und Materialien hochwertig recycelt werden. Der Unterschied liegt in der Tiefe und Verbindlichkeit. Die Richtlinie setzte viele Ziele für die Mitgliedstaaten und ließ nationale Spielräume. Die PPWR richtet zahlreiche konkrete Vorgaben direkt an Unternehmen, verlangt technische Nachweise und verbindet Marktzugang, Produktgestaltung und Abfallrecht enger.
Die bekannten staatlichen Recyclingquoten bleiben bestehen. Bis Ende 2030 müssen mindestens 70 Prozent des gesamten Verpackungsabfalls recycelt werden. Für Kunststoff gelten 55 Prozent, für Holz 30 Prozent, für Eisenmetalle 80 Prozent, für Aluminium 60 Prozent, für Glas 75 Prozent sowie für Papier und Karton 85 Prozent. Hinzu kommen nun Anforderungen an einzelne Verpackungen. Eine hohe nationale Recyclingquote kann eine schlecht konstruierte Verpackung künftig nicht ausgleichen.
Der August 2026 ist Startpunkt einer langen Umstellung
Die EU-Verpackungsverordnung ist keine einzelne Verbotsliste, sondern ein Regelwerk für den gesamten Lebenszyklus von Verpackungen. Ab dem 12. August 2026 gelten ihre Grundstruktur, neue Verantwortlichkeiten, Nachweispflichten und erste stoffbezogene Anforderungen. Danach folgen Kennzeichnungen, strengere Leerraumregeln, Recyclingklassen, Rezyklatquoten, Mehrwegsysteme und Beschränkungen ausgewählter Einwegformate.
Der Vergleich zeigt den Übergang von allgemeinen Zielvorgaben zu konkreten Produktanforderungen. Unternehmen müssen Verpackungen nicht nur sicher einsetzen, sondern ihre Konformität belegen. Materialverbunde, Etiketten, Klebstoffe, Verschlüsse und Rücknahmesysteme können über die langfristige Verkehrsfähigkeit entscheiden.
Für die Praxis bietet sich eine Bestandsaufnahme nach Verpackungsart, Material, Lieferkette und geplantem Einsatzzeitraum an. Besonders langlebige Produktserien sollten bereits die Termine ab 2028 und 2030 berücksichtigen. Noch offene technische Einzelheiten werden durch weitere EU-Rechtsakte, Normen und Leitlinien ergänzt. Der 12. August 2026 markiert daher keinen Endpunkt, sondern den Beginn eines europäischen Verpackungsmarktes, in dem Materialeffizienz, Kreislauffähigkeit und einheitliche Nachweise deutlich stärker über Entwicklung und Einsatz entscheiden.


