Das Thema Pflegebedürftigkeit insbesondere bei älteren Menschen ist durch die demografische Entwicklung immer wichtiger geworden. Mehr und mehr Menschen benötigen entsprechende Pflege, viele von ihnen möchten ihren Altersruhestand zu Hause und nicht in einem Pflegeheim verbringen. Das funktioniert allerdings nur, wenn die Kosten für eine Pflege zumindest teilweise aufgefangen werden. Genau hierfür gibt es Fördermittel, die sich an den unterschiedlichen Pflegestufen bemessen. Unser Ratgeber stellt sie vor.
Das große Problem bei den Pflegegraden und den entsprechenden Förderungen besteht darin, dass die aktuelle Gesetzeslage z. T. nicht eindeutig ist. Daher bedarf es einer intensiven Beratung bei einer Einstufung in der Pflegeversicherung und beim Beantragen entsprechender Fördermittel bzw. Leistungen.
Die Pflegeversicherung
Die sogenannte „Soziale Pflegeversicherung“ findet ihren Ursprung im Jahre 1995. Das Pflege-Versicherungsgesetz wurde dem Sozialgesetzbuch zum 1. Januar 1995 als Elftes Buch angefügt. Damit wurde die Pflegeversicherung als neuer Zweig der Sozialversicherung geschaffen. Die Pflegekassen wurden unter dem Dach der Krankenkassen eingerichtet. Seitdem ist die Pflegeversicherung für die Finanzierung der Versicherten bei einer festgestellten Pflegebedürftigkeit zuständig.
Eine einschneidende Änderung in diesem System ergab sich zu Anfang des Jahres 2017. Die bis dato geltenden Stufen der Pflegebedürftigkeit – kurz: Pflegestufen – wurden durch die neuen Pflegegrade ersetzt. Aktuell gibt es fünf davon – mehr dazu gleich.
Welche Pflegegrade gibt es und wonach richtet sich die Pflegestufe?
Die Einstufung in den jeweiligen Pflegegrad richtet sich nach dem vom MDK (Medizinischer Dienst) festgestellten zeitlichen Bedarf an Hilfestellung der täglichen Verrichtungen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer Härtefallregelung, welche allerdings nur für den stationären Pflegebereich relevant ist.
Pflegegrad 1
Pflegegrad 1 bekommen Menschen mit einer geringen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit. Konkret bedeutet das: Pflegegrad 1 wird erteilt, wenn im Pflegegutachten 12,5 bis unter 27 Punkte für die Einschränkung der Selbstständigkeit festgestellt werden. Auf Pflegegeld oder entsprechende Sachleistungen hat der Betroffene hier noch keinen Anspruch, es werden aber u. a. bis zu 125 Euro monatlich für eine vollstationäre Pflege im Heim zugezahlt sowie bis zu 4.000 Euro pro Maßnahme für Umbauten, z. B. wenn eine ebenerdige Dusche oder ein Badewannenlift eingebaut werden müssen.
Pflegegrad 2
Pflegegrad 2 bedeutet eine „erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“. In diesem werden im Pflegegutachten 27 bis unter 47,5 Punkte für die Einschränkung der Selbstständigkeit festgestellt. Hier werden u. a. folgende Förderungen gezahlt:
- Pflegegeld: 332 Euro monatlich
- Pflegesachleistungen: 761 Euro monatlich
- Verhinderungspflege: 1.612 Euro jährlich
- Kurzzeitpflege: 1.774 Euro jährlich
- Entlastungsbetrag: 125 Euro monatlich
- Tages- oder Nachtpflege: 689 Euro monatlich
Pflegegrad 3
Pflegegrad 3 steht für eine „schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ und wird mit 47,5 bis unter 70 Punkte im Gutachten vergeben. Die Leistungen gestalten sich wie folgt:
- Pflegegeld: 573 Euro monatlich
- Pflegesachleistungen: 1.432 Euro monatlich
- Verhinderungspflege: 1.612 Euro jährlich
- Kurzzeitpflege: 1.774 Euro jährlich
- Entlastungsbetrag: 125 Euro monatlich
- Tages- oder Nachtpflege: 1.298 Euro monatlich
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: bis zu 40 Euro monatlich
Pflegegrad 4
Im Zusammenhang mit Pflegegrad 4 besteht eine „schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“, die im Pflegegutachten bei 70 bis unter 90 Punkten attestiert wird. Menschen mit diesem Pflegegrad erhalten folgende Leistungen:
- Pflegegeld: 765 Euro monatlich
- Pflegesachleistungen: 1.778 Euro monatlich
- Verhinderungspflege: 1.612 Euro jährlich
- Kurzzeitpflege: 1.774 Euro jährlich
- Entlastungsbetrag: 125 Euro monatlich
- Tages- oder Nachtpflege: 1.612 Euro monatlich
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: bis zu 40 Euro monatlich
Pflegegrad 5
Pflegegrad 5 steht für die „schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen für die pflegerische Versorgung“. Das Pflegegutachten muss hierfür mindestens 90 Punkte ausweisen, dann gibt es folgende Förderungen:
- Pflegegeld: 947 Euro monatlich
- Pflegesachleistungen: 2.200 Euro monatlich
- Verhinderungspflege: 1.612 Euro jährlich
- Kurzzeitpflege: 1.774 Euro jährlich
- Entlastungsbetrag: 125 Euro monatlich
- Tages- oder Nachtpflege: 1.995 Euro monatlich
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: bis zu 40 Euro monatlich
Härtefälle
Zusätzlich können die Pflegekassen in besonders gelagerten Einzelfällen zur Vermeidung von Härten Pflegebedürftige als Härtefall anerkennen, wenn ein außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand vorliegt, der das übliche Maß weit übersteigt.