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„Richter erläutert Urteil gegen Thomas P. (37): ‚Sie blieb bis zu ihrem Tod bei ihm’“

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In Innsbruck ist ein vielbeachteter Strafprozess um den Tod einer 33-jährigen Bergsteigerin am Großglockner mit einem Schuldspruch zu Ende gegangen. Das Landesgericht Innsbruck verurteilte den 37-jährigen Alpinisten, der die Tour mit seiner Partnerin unternommen hatte, wegen grob fahrlässiger Tötung. Die Entscheidung ist nach Angaben des Gerichts noch nicht rechtskräftig. Kern der richterlichen Begründung: Zwischen den beiden habe ein faktisches Führungsverhältnis bestanden, dem der Angeklagte in entscheidenden Momenten nicht gerecht geworden sei.

Nach Großglockner-Unglück: Gericht verurteilt Alpinisten – Urteil noch nicht rechtskräftig

Urteil und Strafmaß: Bewährung, Geldstrafe und umgewandelte Haft

Nach der offiziellen Medieninformation des Landesgerichts Innsbruck wurde der Angeklagte am 19. Februar 2026 wegen grob fahrlässiger Tötung nach österreichischem Strafrecht schuldig gesprochen. Das Gericht verhängte insgesamt neun Monate Freiheitsstrafe. Davon wurden vier Monate in eine Geldstrafe umgewandelt; die verbleibenden fünf Monate wurden bedingt nachgesehen, verbunden mit einer Probezeit von drei Jahren. Die unbedingte Geldstrafe beträgt 240 Tagessätze zu je 40 Euro, insgesamt 9.600 Euro.

In mehreren Berichten seriöser Medien wird dieses Strafmaß übereinstimmend wiedergegeben. Damit ist die gerichtliche Darstellung, wonach ein Teil der Haft in eine Geldstrafe umgewandelt wurde und der Rest auf Bewährung ausgesetzt ist, die maßgebliche Grundlage. Abweichende Angaben zur genauen Geldsumme, die in einzelnen Medienformaten kursieren, lassen sich mit der gerichtlichen Medieninformation präzisieren.

Worum es im Verfahren ging: Verantwortung in einer Extremsituation

Gegenstand des Verfahrens war der Tod einer 33-jährigen Frau, die im Januar 2025 während einer Wintertour am Großglockner ums Leben kam. Der Berg gilt als höchster Gipfel Österreichs; Winterbesteigungen sind hochalpin und mit erheblichen objektiven Risiken verbunden. Nach der Darstellung der Anklage und der späteren gerichtlichen Würdigung war die Frau am Ende der Tour körperlich erschöpft und unterkühlt. Der Angeklagte stieg ab, um Hilfe zu holen; die Frau überlebte die Nacht nicht.

Die Strafbarkeit knüpfte nicht daran an, dass eine Bergtour an sich gefährlich ist, sondern an konkrete Entscheidungen und Unterlassungen im Verlauf der Tour. Der Prozess drehte sich damit um eine Frage, die bei Unfällen im Bergsport immer wieder auftaucht, juristisch aber selten in dieser Konsequenz verhandelt wird: Wann wird riskantes Verhalten in den Bereich strafrechtlich relevanter grober Fahrlässigkeit verschoben – insbesondere, wenn eine Person faktisch die Führung übernimmt?

Zentrale Feststellungen des Gerichts: Führung, Planung, Abbruch und Notruf

Das Landesgericht Innsbruck nennt in seiner Medieninformation mehrere Punkte, von denen es beim Schuldspruch ausging. Zentral ist die Annahme eines faktischen Führungsverhältnisses, aus dem eine besondere Verantwortungsübernahme folgte. Auf dieser Basis sah das Gericht eine unzureichende Planung der Tour und den fehlenden rechtzeitigen Abbruch als wesentliche Elemente der Pflichtverletzung.

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Besonders gewichtet wird zudem das Thema Notruf: Nach der gerichtlichen Darstellung wurde ein Notruf trotz mehrfacher Gelegenheit nicht abgesetzt. Das Gericht führt außerdem an, dass der Angeklagte seiner Begleiterin teilweise nur bedingt taugliche Ausrüstungsgegenstände zur Verfügung gestellt habe. Hinzu kommt ein Aspekt, der in der gerichtlichen Begründung ausdrücklich benannt wird: Die tatsächliche Schwierigkeit der Route in kombiniertem Fels-Eis-Gelände sei verschwiegen oder bagatellisiert worden; zugleich sei die Begleiterin im Glauben gelassen worden, Gipfel und Hütte seien erreichbar und ein Weitergehen alternativlos.

Diese Punkte markieren, worauf das Gericht die grobe Fahrlässigkeit stützt: nicht auf einen einzelnen Fehler, sondern auf eine Kette von Entscheidungen, die in Summe eine erhebliche Pflichtwidrigkeit begründen sollen. Medienberichte, die sich auf Agenturmaterial und Prozessbeobachtung stützen, spiegeln diesen Fokus ebenfalls wider.

Was das Gericht nicht als erwiesen ansah: mehrere Vorwürfe fallen gelassen

Bemerkenswert ist, dass das Gericht nicht alle in der öffentlichen Debatte präsenten Vorwürfe übernommen hat. Laut Medieninformation wurden mehrere Anklagepunkte nicht angenommen. Dazu zählt der Vorwurf, die Tour sei zwei Stunden zu spät gestartet worden; das Gericht hielt es für vertretbar, dass der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt mit einer höheren Durchschnittsgeschwindigkeit rechnen durfte.

Ebenfalls nicht angenommen wurde der Vorwurf, es sei insgesamt zu wenig Ausrüstung mitgeführt worden. Das Gericht begründete dies damit, dass zwar keine Notfallausrüstung für den Angeklagten selbst vorhanden gewesen sei, jedoch Ausrüstung der Begleiterin hätte verwendet werden können. Auch die Frage der Sicherungsmethode wurde nicht im Sinne eines strafverschärfenden Vorwurfs festgestellt, weil eine bestimmte Technik zwar in der Bergführerausbildung geschult werde, aber komplex sei und dem Angeklagten bei der gebotenen Betrachtung nicht zwingend abverlangt werden konnte.

Schließlich verwarf das Gericht nach eigener Darstellung auch den Vorwurf, der Notruf sei erst deutlich später abgesetzt worden, weil es davon ausging, dass der Angeklagte ein früheres Telefonat als hinreichend verstanden wissen wollte. Zugleich bleibt in der gerichtlichen Logik bestehen, dass ein Notruf insgesamt zu spät bzw. trotz mehrerer Möglichkeiten nicht in der gebotenen Weise abgesetzt wurde. Diese Differenzierung zeigt, dass das Urteil nicht als pauschale Verurteilung eines riskanten Bergsteigens formuliert ist, sondern als Abwägung einzelner behaupteter Pflichtverletzungen.

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Nicht rechtskräftig: Fristen und nächste Instanz

Das Urteil ist nach Angaben des Landesgerichts Innsbruck nicht rechtskräftig. In der Medieninformation heißt es, die Verteidigung habe Bedenkzeit erbeten, während die Staatsanwaltschaft zunächst keine Erklärung abgegeben habe. Damit steht eine mögliche Anfechtung noch im Raum.

Die Medieninformation erläutert außerdem das Rechtsmittelregime: Gegen ein Einzelrichter-Urteil am Landesgericht sind Rechtsmittel wegen Nichtigkeit, Schuld, Strafe sowie hinsichtlich privatrechtlicher Ansprüche zulässig. Zuständig wäre in zweiter Instanz das Oberlandesgericht Innsbruck. Das Rechtsmittel müsse binnen drei Tagen angemeldet und binnen vier Wochen schriftlich ausgeführt werden. Ob davon Gebrauch gemacht wird, war in den innerhalb der letzten 24 Stunden veröffentlichten, hier ausgewerteten Quellen noch nicht abschließend dokumentiert.

Einordnung: Warum der Fall über Tirol hinaus Aufmerksamkeit erhält

Dass ein Bergunfall strafrechtlich in einem Schuldspruch wegen grober Fahrlässigkeit endet, ist im Alpenraum nicht beispiellos, aber vergleichsweise selten und stark einzelfallabhängig. Die besondere Aufmerksamkeit in diesem Verfahren hängt mit mehreren Faktoren zusammen: der Extremität der Wetter- und Geländesituation, der Frage nach tatsächlicher Führungsverantwortung in einer Zweierseilschaft sowie dem Umstand, dass das Gericht nicht nur Handlungen, sondern auch kommunikative und organisatorische Elemente (Planung, Abbruchentscheidung, Notruf) als entscheidend bewertet.

Hinzu kommt, dass das Gericht in seiner Medieninformation ausdrücklich die öffentliche Diskussion in sozialen Medien als strafmildernden Faktor erwähnt. Auch dies verdeutlicht, dass das Verfahren in einem Umfeld hoher öffentlicher Emotionalität stattfand. In der aktuellen Berichterstattung wird diese Gemengelage häufig als Hintergrund genannt, ohne dass daraus belastbare neue Tatsachen für den Unfallhergang folgen.

Fazit

Das Landesgericht Innsbruck hat den 37-jährigen Alpinisten im Zusammenhang mit dem Tod seiner 33-jährigen Partnerin am Großglockner wegen grob fahrlässiger Tötung schuldig gesprochen und eine Kombination aus bedingter Freiheitsstrafe und Geldstrafe verhängt. Maßgeblich für den Schuldspruch sind nach der gerichtlichen Medieninformation ein faktisches Führungsverhältnis, Defizite in Planung und Abbruchentscheidung sowie ein trotz mehrerer Möglichkeiten unterlassener bzw. nicht ausreichend gesetzter Notruf. Gleichzeitig hat das Gericht mehrere Einzelvorwürfe nicht als erwiesen angesehen. Da das Urteil noch nicht rechtskräftig ist und Rechtsmittel möglich sind, bleibt offen, ob und wie sich der Fall in der zweiten Instanz weiterentwickelt.

Quellen

https://www.justiz.gv.at/file/2c94848b4689b3dd0146c8a4a64e02b2.de.0/Medieninfo_Urteil%20HV%20Gro%C3%9Fglockner_Schuldspruch.pdf

https://www.justiz.gv.at/lg-innsbruck/landesgericht-innsbruck/medienstelle/presseaussendungen.da1.de.html

https://www.tt.com/artikel/30928254/freund-nach-tod-am-grossglockner-zu-fuenf-monaten-verurteilt

https://apnews.com/article/a8a4fb13a6ee35e99fda87bc76a65fce

https://www.rosenheim24.de/rosenheim/inntal/urteil-im-grossglockner-prozess-gefallen-richter-begruendet-urteil-gegen-angeklagten-alpinisten-94178729.html

https://www.theguardian.com/world/2026/feb/20/austria-climber-convicted-manslaughter-girlfriend-kerstin-g-grossglockner-mountain

Written by Julia

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