Ab dem 1. Januar 2026 gilt die neue Düsseldorfer Tabelle. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die aktualisierte Übersicht veröffentlicht, Medien und Fachportale greifen das Thema umfassend auf. Im Zentrum stehen leicht erhöhte Unterhaltssätze für Kinder und klar bezifferte Grenzen beim Eltern- und Enkelunterhalt.
Die Düsseldorfer Tabelle ist keine gesetzliche Norm, aber seit Jahrzehnten die wichtigste Orientierung bei der Berechnung von Kindes- und Ehegattenunterhalt. Familiengerichte, Jugendämter, Anwälte und Beratungsstellen nutzen sie, um Unterhaltsbeträge bundesweit möglichst einheitlich zu bestimmen.
Die Fassung 2026 bringt im Vergleich zu 2025 nur moderate Erhöhungen der Beträge, dafür aber deutlich mehr Klarheit bei der Frage, wie viel erwachsene Kinder und Großeltern zum Unterhalt von Eltern und Enkeln überhaupt beitragen müssen. Dadurch wird der finanzielle Spielraum unterhaltspflichtiger Angehöriger besser planbar.
Grundlagen: Was die Düsseldorfer Tabelle 2026 regelt
Die Düsseldorfer Tabelle enthält Richtwerte für den monatlichen Unterhaltsbedarf. Ausgangspunkt ist typischerweise ein unterhaltspflichtiger Elternteil mit zwei unterhaltsberechtigten Kindern. Die Tabelle legt fest, wie hoch der Bedarf der Kinder je nach Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen und je nach Altersstufe ausfällt.
Die Tabelle unterscheidet vier Altersstufen: 0 bis 5 Jahre, 6 bis 11 Jahre, 12 bis 17 Jahre und ab 18 Jahren. Sie berücksichtigt zudem, dass mit steigendem Einkommen des Unterhaltspflichtigen auch der Bedarf der Kinder steigt. Daneben enthält die Tabelle Hinweise zum Ehegattenunterhalt, zu Mangelfällen und zu Eigenbedarfsgrenzen (Selbstbehalten) verschiedener Personengruppen.
Aufbau der Einkommensgruppen
Wie schon in den Vorjahren arbeitet auch die Düsseldorfer Tabelle 2026 mit 15 Einkommensgruppen. Die erste Gruppe reicht bis zu einem bereinigten Nettoeinkommen von 2.100 Euro, die fünfzehnte endet bei 11.200 Euro. Innerhalb jeder Gruppe sind den Altersstufen feste Bedarfssätze zugeordnet.
Die Zahlen gelten für den Regelfall von zwei unterhaltsberechtigten Kindern. Gibt es mehr oder weniger unterhaltsberechtigte Personen, kann eine Einstufung in eine höhere oder niedrigere Einkommensgruppe erforderlich sein. So soll verhindert werden, dass der Unterhaltspflichtige finanziell überfordert wird oder Kinder deutlich schlechter gestellt sind als vergleichbare Fälle.
Rechtsgrundlage: Mindestunterhalt und Kindergeld
Die Bedarfssätze der ersten Einkommensgruppe entsprechen in den drei Minderjährigen-Altersstufen dem gesetzlichen Mindestunterhalt nach der Siebten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 15. November 2024. Von diesen Werten aus werden die höheren Einkommensgruppen prozentual hochgerechnet und auf volle Eurobeträge gerundet.
Parallel dazu steigt zum 1. Januar 2026 das Kindergeld auf 259 Euro je Kind und Monat. Bei minderjährigen Kindern wird grundsätzlich die Hälfte, bei volljährigen Kindern der volle Kindergeldbetrag auf den Tabellenunterhalt angerechnet. Erst nach dieser Anrechnung ergibt sich der tatsächliche Zahlbetrag, der an das Kind beziehungsweise den betreuenden Elternteil fließt.
Die neuen Bedarfssätze für Kinder im Jahr 2026
Tabellenbeträge in der ersten Einkommensgruppe
In der ersten Einkommensgruppe (bis 2.100 Euro bereinigtes Nettoeinkommen) ergeben sich ab 1. Januar 2026 folgende monatliche Bedarfssätze:
Für Kinder von 0 bis 5 Jahren werden 486 Euro angesetzt, für 6- bis 11-Jährige 558 Euro, für 12- bis 17-Jährige 653 Euro und für volljährige Kinder 698 Euro. Gegenüber der Tabelle 2025 steigen die Sätze in allen Minderjährigen-Altersstufen um jeweils 4 Euro, bei volljährigen Kindern um 5 Euro.
Damit setzt sich der Trend sehr moderater Erhöhungen fort. Nach mehreren kräftigen Anpassungen in den Jahren 2022 bis 2024 bleibt der Anstieg deutlich hinter früheren Sprüngen zurück. Die Tabellenstruktur selbst bleibt unverändert, ebenso die Zahl der Einkommensgruppen.
Entwicklung in den höheren Einkommensgruppen
Auch in den höheren Einkommensgruppen werden die Bedarfssätze leicht angehoben. In der zehnten Gruppe (5.301 bis 5.700 Euro netto) liegen die Werte etwa bei 778 Euro (0–5 Jahre), 893 Euro (6–11 Jahre), 1.045 Euro (12–17 Jahre) und 1.117 Euro (ab 18 Jahren). In der obersten Gruppe mit einem Einkommen zwischen 9.701 und 11.200 Euro steigen die Sätze auf 972, 1.116, 1.306 und 1.396 Euro.
Die Abstände zwischen den Gruppen wurden nicht verändert. Für jede Stufe repräsentiert der Prozentsatz neben der Tabelle, um wie viel der Bedarf im Vergleich zum Mindestunterhalt der ersten Gruppe steigt. Der Charakter der Tabelle als fein abgestufte Orientierungshilfe bleibt vollständig erhalten.
Zahlbeträge nach Anrechnung des Kindergelds
Entscheidend im Alltag ist nicht der Tabellenbetrag, sondern der Zahlbetrag nach Abzug des Kindergeldanteils. Für 2026 lässt sich das gut an der ersten Einkommensgruppe zeigen: Aus 486 Euro Bedarf für ein Kind von 0 bis 5 Jahren werden nach Abzug von 129,50 Euro (hälftiges Kindergeld) 356,50 Euro Zahlbetrag. Bei 6- bis 11-Jährigen ergeben 558 Euro Bedarf und 129,50 Euro Abzug einen Zahlbetrag von 428,50 Euro. Für 12- bis 17-Jährige bleiben aus 653 Euro nach gleicher Rechnung 523,50 Euro.
Bei volljährigen Kindern derselben Einkommensgruppe wird der Bedarf von 698 Euro um das volle Kindergeld von 259 Euro reduziert, sodass ein Zahlbetrag von 439 Euro entsteht. Fachportale haben die neuen Zahlbeträge tabellarisch dem Stand 2025 gegenübergestellt und kommen in vielen unteren Einkommensgruppen auf Erhöhungen von oft nur rund 2 Euro pro Monat, teils etwas mehr in oberen Gruppen.
Selbstbehalt und Bedarfskontrollbeträge
Notwendiger und angemessener Eigenbedarf gegenüber Kindern
Ein zentraler Bestandteil der Düsseldorfer Tabelle sind die Eigenbedarfsbeträge. Sie definieren, welcher Mindestbetrag der unterhaltspflichtigen Person für den eigenen Lebensunterhalt verbleiben soll. Gegenüber minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern beträgt der notwendige Eigenbedarf auch 2026 unverändert 1.200 Euro für nicht erwerbstätige und 1.450 Euro für erwerbstätige Unterhaltspflichtige. Darin enthalten ist eine Warmmiete von bis zu 520 Euro.
Der angemessene Eigenbedarf gegenüber sonstigen volljährigen Kindern liegt bei mindestens 1.750 Euro und umfasst eine Warmmiete von bis zu 650 Euro. Die Tabelle sieht ausdrücklich vor, dass diese Eigenbedarfsbeträge erhöht werden können, wenn die tatsächlichen Wohnkosten die genannten Pauschalen überschreiten und nicht unangemessen sind.
Bedarfskontrollbeträge in den Einkommensgruppen
Neben den Eigenbedarfsgrenzen enthält die Tabelle sogenannte Bedarfskontrollbeträge. Sie dienen dazu, eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen Unterhaltspflichtigen und Kindern zu gewährleisten. Der Bedarfskontrollbetrag ist nicht identisch mit dem Selbstbehalt, erfüllt aber eine ähnliche Schutzfunktion.
In der ersten Einkommensgruppe entspricht der Bedarfskontrollbetrag im Kern dem notwendigen Eigenbedarf. Mit steigenden Einkommensgruppen nimmt der Bedarfskontrollbetrag zu, etwa auf 1.750 Euro in der zweiten, 1.850 Euro in der dritten und bis zu 5.050 Euro in der fünfzehnten Gruppe. Wird der Bedarfskontrollbetrag unter Berücksichtigung aller Unterhaltspflichten unterschritten, kann eine Herabstufung in eine niedrigere Einkommensgruppe geboten sein.
Neue Klarheit beim Eltern- und Enkelunterhalt
Konkrete Beträge beim Elternunterhalt
Eine der wichtigsten Neuerungen der Düsseldorfer Tabelle 2026 betrifft den Elternunterhalt. Erstmals seit einigen Jahren werden hier konkrete Beträge für den angemessenen Selbstbehalt erwachsener Kinder festgelegt, die gegenüber ihren Eltern unterhaltspflichtig werden können – etwa, wenn im Pflegefall Sozialhilfeträger auf die Kinder zugreifen.
Der angemessene Selbstbehalt gegenüber Eltern liegt nun bei mindestens 2.650 Euro monatlich. Für den mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten (das sogenannte Schwiegerkind) wird ein Mindestbetrag von 2.120 Euro angesetzt. Zugleich hält die Tabelle fest, dass 70 Prozent des den Mindestselbstbehalt übersteigenden Einkommens beim Elternunterhalt unangetastet bleiben sollen. Damit setzt die Tabelle Vorgaben des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2024 um und verschafft erwachsenen Kindern spürbar mehr Planungssicherheit.
Regelungen zum Enkelunterhalt
Neu ist auch eine ausdrückliche Regelung zum angemessenen Selbstbehalt beim Enkelunterhalt. Großeltern werden in Deutschland nur nachrangig zum Unterhalt herangezogen, etwa wenn die Eltern eines Kindes ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen können. Die Düsseldorfer Tabelle 2026 stellt nun klar, dass gegenüber Enkeln dieselben Mindestbeträge wie beim Elternunterhalt gelten: 2.650 Euro für die unterhaltspflichtige Person und 2.120 Euro für den mit ihr zusammenlebenden Ehegatten.
Ein Unterschied liegt in der Behandlung des zusätzlichen Einkommens: Beim Enkelunterhalt bleibt das den Mindestselbstbehalt übersteigende Einkommen nur zur Hälfte anrechnungsfrei. Auch dies orientiert sich an der jüngeren Rechtsprechung und soll die Balance zwischen dem Schutz der Großeltern und der Unterstützung der Enkel wahren.
Unterhalt für volljährige Kinder und Studierende
Für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in allgemeiner Schulausbildung befinden, gelten die Bedarfssätze der vierten Altersstufe der Tabelle. In der ersten Einkommensgruppe sind das 698 Euro, in den höheren Gruppen steigen die Beträge entsprechend der prozentualen Staffelung.
Besondere Aufmerksamkeit gilt studierenden Kindern mit eigenem Haushalt. Für sie setzt die Düsseldorfer Tabelle 2026 – wie schon 2025 – einen pauschalen Regelbedarf von 990 Euro im Monat an. In diesem Betrag sind bis zu 440 Euro für Unterkunft und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Satz kann bei erhöhtem Bedarf oder sehr gut situierten Eltern nach oben angepasst werden.
Besonderheiten bei volljährigen Kindern
Bei volljährigen Kindern wird das Kindergeld vollständig auf den Unterhalt angerechnet. Zudem spielt eigenes Einkommen des Kindes – etwa aus Ausbildung oder Nebenjob – eine größere Rolle als bei Minderjährigen. Dadurch ergeben sich andere Rechenwege als bei jüngeren Kindern, obwohl die Düsseldorfer Tabelle weiterhin als Ausgangspunkt für die Bedarfsermittlung dient.
Praktische Auswirkungen für getrennt lebende Eltern
Wie stark steigen die Zahlbeträge?
Die reine Betrachtung der Tabellenbeträge lässt leicht höhere Unterhaltssummen erwarten. Entscheidend ist jedoch der Zahlbetrag nach Kindergeldanrechnung und im Vergleich zum Vorjahr. Aus Auswertungen der Zahlbetragstabellen ergibt sich, dass die Erhöhungen in vielen Konstellationen eher gering ausfallen.
In den unteren Einkommensgruppen bewegen sich die Mehrbelastungen häufig im Bereich von etwa 2 Euro pro Monat und Kind, teilweise etwas darüber. In höheren Einkommensgruppen können die Zahlbeträge etwas deutlicher steigen, bleiben aber insgesamt in einem moderaten Bereich. Unterhaltsberechtigte Kinder profitieren dennoch von leicht höheren regelmäßigen Zahlungen, während Unterhaltspflichtige nicht mit sprunghaften Mehrbelastungen konfrontiert werden.
Wenn das Einkommen nicht reicht: Mangelfall
Reicht das Einkommen des Unterhaltspflichtigen trotz Einstufung in die unterste Einkommensgruppe nicht aus, um den Mindestbedarf aller gleichrangigen Unterhaltsberechtigten zu decken, liegt ein Mangelfall vor. In diesem Fall wird eine Verteilungsmasse gebildet: Vom bereinigten Nettoeinkommen wird zunächst der notwendige Eigenbedarf abgezogen, der verbleibende Rest wird im Verhältnis der sogenannten Einsatzbeträge auf die Kinder verteilt.
Die Düsseldorfer Tabelle erläutert dieses Vorgehen anhand eines Beispiels mit drei Kindern und einem relativ niedrigen Einkommen. Das Ergebnis sind reduzierte Unterhaltsbeträge, die aber nach einem transparenten Schlüssel verteilt werden. Gerade in Mangelfällen ist eine genaue Berechnung wichtig, um Fehler zu vermeiden.
Konsequenzen für bestehende Unterhaltstitel
Viele Unterhaltstitel und Vereinbarungen enthalten Formulierungen, wonach sich der Unterhalt „nach der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle“ richtet. In solchen Fällen wirken sich die neuen Bedarfssätze automatisch aus, ohne dass eine Änderung des Titels notwendig ist. Bei Titeln mit fest genannten Eurobeträgen kann dagegen eine Anpassung oder Überprüfung sinnvoll sein, wenn sich die Verhältnisse spürbar verändert haben.
Ob eine Abänderungsklage oder eine einvernehmliche Anpassung angezeigt ist, hängt von den genauen Regelungen im Einzelfall, vom Einkommen der Beteiligten und von einer Reihe weiterer rechtlicher Fragen ab. Für konkrete Entscheidungen ist deshalb eine individuelle rechtliche Beratung empfehlenswert.
Fazit
Die Düsseldorfer Tabelle 2026 setzt den Kurs moderater Erhöhungen fort. Kinder erhalten etwas mehr Unterhalt, ohne dass Unterhaltspflichtige von einem Jahr auf das andere deutlich stärker belastet werden. Besonders spürbar ist die Reform im Bereich des Eltern- und Enkelunterhalts, wo nun klare und gut nachvollziehbare Selbstbehaltsgrenzen festgelegt sind.
Unverändert bleibt die Funktion der Tabelle als bundesweit anerkannte Orientierungshilfe. Sie ersetzt keine individuelle Berechnung, macht Unterhaltsfragen aber deutlich transparenter. Wer Zahlbeträge oder die Auswirkungen auf bestehende Vereinbarungen nachvollziehen möchte, findet in der veröffentlichten Tabelle, in kommentierten Übersichten der Fachportale und – bei Bedarf – in einer qualifizierten Beratung die nötige Grundlage.
Quellen
Oberlandesgericht Düsseldorf, „Düsseldorfer Tabelle 2026“, Stand 01.01.2026 (Tabelle und Anmerkungen).


