„Trauer und Freude zugleich“ – so könnte man vielleicht einen passenden Einstieg in das Thema Erben und Erbschaft betiteln. Es ist ein sensibles Thema, auch deshalb, weil kaum einer über umfassendes Wissen darüber verfügt, wer in welcher Konstellation überhaupt zum Erben berechtigt ist. Das gilt noch verstärkt, wenn es kein Testament gibt, welches die Wünsche des Erblassers enthält. Zum Glück hält das Gesetz hierzu eine festgelegte Erbfolge bereit, die wir uns im Folgenden etwas näher ansehen wollen.
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Grundlagen zur gesetzlichen Erbfolge
Für den Fall, das ein verstorbener Mensch kein Testament hinterlassen hat, in dem detailliert seine Hinterlassenschaft geregelt und aufgeteilt wird, kommt die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung. Aus ihr ergibt sich dann auch der sogenannte Pflichtteil. Existiert jedoch ein Testament, so stehen die darin festgehaltenen Wünsche grundsätzlich über der gesetzlich geregelten Erbfolge.
Die gesetzliche Erbfolge sagt im Groben aus, dass die Verwandten, welche den direktesten Verwandtschaftsgrad zum Erblasser besitzen, in der Erbfolge bevorzugt werden. Heißt: Eine Tochter wird in der gesetzlichen Erbfolge einer Enkeltochter immer vorgezogen. Erst wenn die Kinder eines Erblassers nicht mehr leben, rücken die Enkelkinder in der Erbfolge nach.
Um ein wenig Klarheit in die Gruppe der potenziell Erbberechtigten zu bringen, teilt das Erbrecht die Hinterbliebenen eines Erblassers in unterschiedliche Ordnungen ein, nämlich Verwandte erster, zweiter, dritter und gegebenenfalls sogar vierter Ordnung. Hier eine Übersicht:
- Hinterbliebene erster Ordnung: Ehepartner, Kinder, Enkel und Urenkel des Erblassers
- Hinterbliebene zweiter Ordnung: Eltern des Verstorbenen, seine Geschwister, und seine Neffen und Nichten
- Hinterbliebene dritter Ordnung: Großeltern und deren direkte Verwandte
- Hinterbliebene vierter Ordnung: Ur-Großeltern und deren direkte Verwandte
Fälle der Erbreihenfolge
Im Rahmen des Erbrechts kann man hinsichtlich der Erbreihenfolge grob zwischen drei Formen unterscheiden:
Erbfolge-Fall 1: Der Erblasser war verheiratet
Für den recht häufig vorkommenden Fall, dass der Erblasser nach seinem Tod einen Ehepartner zurücklässt, gelten bestimmte Bestimmungen im Erbrecht, die eine Erbfolge unter dem noch vorhandenen Ehepartner und den restlichen Verwandten regelt.
Erben erster Ordnung
Existieren neben dem hinterbliebenen Ehepartner noch Verwandte der ersten Ordnung, so erbt der Ehepartner ein Viertel der Hinterlassenschaft. Die verbleibenden drei Viertel werden unter den Verwandten der ersten Ordnung aufgeteilt, also unter den Kindern, Enkeln und gegebenenfalls Ur-Enkeln.
Erben zweiter Ordnung
Sollten nach dem Tod des Erblassers neben dem Ehepartner nur noch Verwandte der zweiten Ordnung vorhanden sein (sprich die Eltern und Geschwister), so erbt der Ehepartner die Hälfte des Erbes. Der andere Teil geht dann an die Eltern bzw. an die Geschwister.
Erben dritter Ordnung
Für den Fall, das weder Verwandte der ersten Ordnung (Kinder, Enkel, Ur-Enkel) noch Verwandte der zweiten Ordnung (Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen) nach Ableben des Erblassers existieren, gilt die gleiche Regelung mit den Verwandten der dritten Ordnung (Großeltern, etc.) wie bereits zuvor erläutert. Der Ehepartner erbt die eine Hälfte der Hinterlassenschaft, der andere Teil geht an die Hinterbliebenen der dritten Ordnung. Lebt jedoch nur noch ein Großelternteil, so wird der Erbschaftsanteil nicht an dessen Kinder weitergereicht, sondern der hinterbliebene Lebenspartner hat ein Anrecht auf diesen Teil. Leben also zum Zeitpunkt des Todes der Lebenspartner und ein Teil der Großeltern, so erbt der Ehepartner zu drei Vierteln und der Großelternteil zu einem Viertel. Sind bereits beide Großelternteile verstorben, so erbt der Ehepartner das komplette Vermächtnis.
Wichtiger Hinweis von einem Anwalt für Erbrecht in Bochum: „Je nachdem, ob man mit seinem Ehepartner in einer Form des Güterstandes (Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung, Gütergemeinschaft) gelebt hat, kann dies Auswirkungen auf die Höhe der Erbschaft haben!“
Erbfolge-Fall 2: Der Erblasser war nicht verheiratet
Für den Fall, dass der Erblasser keinen Ehemann oder keine Ehefrau hinterlässt und auch im Vorfeld kein Testament verfasst hat, gelten andere rechtliche Bestimmungen im Erbrecht als im Falle eines verheirateten Erblassers. Hier gilt für die Erben erster Ordnung: Hinterlässt der Verstorbene mehrere Kinder, so erhalten sie das Erbe zu gleichen Anteilen. Existiert lediglich ein Kind, so erbt dieses alleinig. Sind das Kind bzw. die Kinder des Erblassers selbst bereits verstorben, so erben deren Kinder, also die Enkelkinder des Erblassers, in gleicher Weise, wie es die Kinder getan hätten.
Erben zweiter Ordnung
Für den Fall, dass der Erblasser keine Erben erster Ordnung mehr hat, die das Erbe antreten könnten, so folgen in der Erbfolge die Erben zweiter Ordnung. Leben die Eltern des Verstorbenen noch, so wird die Erbschaft unter diesen beiden Personen aufgeteilt. Lebt nur noch ein Elternteil oder sind sogar beide Elternteile bereits verstorben, so können die Geschwister und folgend deren Verwandtschaft das Erbe zu den gesetzlich festgelegten Anteilen antreten.
Erben dritter Ordnung
Die Erben dritter Ordnung stehen erst dann in der Erbfolge an erster Stelle, wenn der Erblasser keine Erben der ersten und zweiten Ordnung mehr vorzuweisen hat. Auch innerhalb dieser Erbschaftsordnung ergibt sich die Erbfolge im gleichen Rahmen, wie dies bereits bei den Erben der ersten und zweiten Ordnung der Fall gewesen ist.
Abschließend ein Tipp: Besser ist es in jedem Fall, ein Testament anzufertigen und notariell beglaubigen zu lassen. Die gesetzliche Erbfolge ist in diesem Zusammenhang immer nur als „Notfallplan“ anzusehen.
Kai ist 57 Jahre alt und arbeitet als Publisher und Journalist. Seine Freizeit verbringt er gerne mit Reisen, Lesen und Sport. Außerdem interessiert er sich intensiv für Politik und aktuelle gesellschaftliche Themen.


