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Wer zahlt die Berufsbekleidung? Der Arbeitgeber oder der Mitarbeiter?

Berufsbekleidung
© buritora / stock.adobe.com

Berufsbekleidung ist in vielen Branchen ein fester Bestandteil des Arbeitsalltags. Ob im medizinischen Bereich, im Handwerk, in der Gastronomie oder in industriellen Betrieben – spezialisierte Kleidung erfüllt nicht nur hygienische und sicherheitstechnische Anforderungen, sondern sorgt auch für ein einheitliches Erscheinungsbild und kann mitunter sogar gesetzlich vorgeschrieben sein. Doch mit der Notwendigkeit entsprechender Arbeitskleidung stellt sich häufig eine zentrale Frage: Wer trägt die Kosten für diese Kleidung? Die Antwort darauf hängt von unterschiedlichen rechtlichen, vertraglichen und praktischen Rahmenbedingungen ab. Zwischen gesetzlicher Pflicht, betrieblicher Übung und individueller Vereinbarung gibt es zahlreiche Varianten, wie die Verantwortung für die Berufsbekleidung geregelt sein kann. Die Abgrenzung zwischen Schutzkleidung, Dienstkleidung und freiwilliger Arbeitskleidung spielt dabei eine entscheidende Rolle – ebenso wie die arbeitsrechtlichen Verpflichtungen, die sich daraus ergeben.

Rechtliche Grundlagen: Was das Arbeitsrecht zur Arbeitskleidung sagt

Die rechtliche Basis für die Frage nach der Kostentragung von Berufsbekleidung findet sich in verschiedenen Gesetzen und Verordnungen. Entscheidend ist unter anderem, ob es sich um sogenannte Schutzkleidung handelt, die zur Verhütung von Unfällen oder zur Einhaltung hygienischer Standards erforderlich ist. In diesem Fall ist der Arbeitgeber verpflichtet, die entsprechende Kleidung bereitzustellen und deren Kosten zu übernehmen. Diese Pflicht ergibt sich aus dem Arbeitsschutzgesetz sowie der Unfallverhütungsvorschrift der Berufsgenossenschaften.

Handelt es sich hingegen um Arbeitskleidung, die lediglich dem äußeren Erscheinungsbild dient, wie beispielsweise eine einheitliche Kleidung mit Firmenlogo, kommt es auf die vertragliche Regelung oder betriebliche Praxis an. Ist keine eindeutige Regelung getroffen, können auch tarifliche Vereinbarungen oder langjährige betriebliche Üblichkeiten maßgeblich sein. Sofern keine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung besteht, ist grundsätzlich nicht der Arbeitgeber, sondern der Arbeitnehmer für die Anschaffung solcher Kleidung verantwortlich.

Schutzkleidung vs. Dienstkleidung: Eine wichtige Unterscheidung

Die Unterscheidung zwischen Schutzkleidung und Dienstkleidung ist entscheidend, um die Kostentragung richtig einzuordnen. Schutzkleidung ist auf die Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz ausgerichtet. Dazu zählen beispielsweise Helme, Sicherheitsschuhe, Schutzbrillen oder spezielle Handschuhe. Sobald solche Kleidungsstücke notwendig sind, ist der Arbeitgeber nicht nur zur Bereitstellung, sondern auch zur regelmäßigen Wartung und zum Austausch verpflichtet. Dies ist Teil seiner Fürsorgepflicht und kann nicht auf die Beschäftigten übertragen werden.

Dienstkleidung hingegen dient in erster Linie der Repräsentation des Unternehmens. Ein typisches Beispiel ist das Tragen eines einheitlichen Poloshirts mit Logo in einem Einzelhandelsbetrieb. Die Kosten hierfür können durchaus auf die Arbeitnehmer übertragen werden, wenn eine entsprechende Vereinbarung vorliegt. Allerdings darf die Verpflichtung zur Kostentragung nicht gegen das Maßregelungsverbot verstoßen oder unzumutbar sein. Insbesondere dann, wenn die Kleidung regelmäßig gewechselt oder gereinigt werden muss, kann sich daraus eine finanzielle Belastung ergeben, die arbeitsrechtlich überprüfbar ist.

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Vertragliche Vereinbarungen und betriebliche Praxis

Im Arbeitsvertrag oder durch Betriebsvereinbarungen kann geregelt werden, wer für die Kosten der Arbeitskleidung aufkommt. Fehlt eine ausdrückliche Regelung, kommt es auf die Gewohnheiten im Betrieb an. Hat der Arbeitgeber über einen längeren Zeitraum hinweg die Kosten übernommen, kann daraus eine betriebliche Übung entstehen. In einem solchen Fall kann der Arbeitnehmer darauf vertrauen, dass die Übernahme auch in Zukunft erfolgt.

Auch Tarifverträge enthalten häufig Bestimmungen zur Arbeitskleidung. In manchen Branchen wird die Kleidung nicht nur gestellt, sondern auch gereinigt, gewartet oder regelmäßig ersetzt. In anderen Fällen wird eine Aufwandspauschale gezahlt oder ein Zuschuss zur Beschaffung gewährt. Dabei gilt: Bestehen tarifliche oder betriebliche Regelungen, haben diese Vorrang vor individuellen Vereinbarungen im Arbeitsvertrag.

Besondere Regelungen in bestimmten Branchen

Je nach Branche gibt es Unterschiede in der Handhabung. Im Gesundheitswesen etwa ist die Bereitstellung hygienischer Kleidung wie Kittel oder OP-Bekleidung oft zwingend vorgeschrieben. In diesem Fall übernimmt das Krankenhaus oder die Praxis nicht nur die Anschaffung, sondern auch die Reinigung. Ähnlich ist es in der Lebensmittelverarbeitung oder im Laborbereich.

Im Handwerk und in der Industrie kann die Sachlage anders aussehen. Hier wird häufig vorausgesetzt, dass die Beschäftigten bestimmte Kleidungsstücke selbst beschaffen. Die Bereitstellung von Schutzkleidung ist jedoch auch in diesen Bereichen verpflichtend. Wenn hingegen Kleidung mit Werbezwecken versehen ist, muss der Arbeitgeber regelmäßig selbst dafür aufkommen, da diese im Interesse des Unternehmens getragen wird.

Steuerliche Aspekte bei der Berufsbekleidung

Die steuerliche Behandlung von Berufsbekleidung hängt davon ab, wer die Kosten trägt und ob die Kleidung privat genutzt werden kann. Wird die Kleidung ausschließlich beruflich getragen und vom Arbeitnehmer bezahlt, kann sie unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dies ist jedoch nur möglich, wenn es sich um typische Berufskleidung handelt, wie sie in bestimmten Berufsgruppen üblich ist. Anzüge oder andere bürgerliche Kleidung, auch wenn sie nur im Beruf getragen wird, gelten nicht als absetzbar.

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Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten, sind diese Ausgaben für ihn in der Regel als Betriebsausgaben steuerlich absetzbar. Wird die Kleidung dem Arbeitnehmer kostenlos überlassen, stellt sich die Frage, ob ein geldwerter Vorteil entsteht. Bei typischer Arbeitskleidung wird dies jedoch meist verneint, insbesondere wenn sie im Betrieb verbleibt oder dort gereinigt wird.

Pflege und Reinigung der Arbeitskleidung

Ein weiterer zentraler Punkt ist die Reinigung der Arbeitskleidung. Wird diese vom Arbeitgeber gestellt, übernimmt dieser häufig auch die Pflege. Ist dies nicht der Fall, muss geklärt werden, ob die Reinigung während der Arbeitszeit möglich ist oder vom Arbeitnehmer in der Freizeit übernommen werden muss. Bei Schutzkleidung ist der Arbeitgeber grundsätzlich für die fachgerechte Reinigung verantwortlich, um die Schutzwirkung dauerhaft sicherzustellen.

Bei Dienstkleidung hängt die Verantwortung von der getroffenen Vereinbarung ab. Wird die Kleidung im privaten Haushalt gewaschen, kann unter Umständen ein zusätzlicher Aufwand entstehen, der arbeitsrechtlich oder steuerlich berücksichtigt werden muss.

Gerichtliche Entscheidungen zur Kostentragung

In der Vergangenheit haben sich Arbeitsgerichte mehrfach mit der Frage beschäftigt, wer für die Arbeitskleidung aufkommen muss. Dabei wurde in der Regel zugunsten der Arbeitnehmer entschieden, wenn es sich um zwingend notwendige Kleidung handelte. Auch bei der Reinigungspflicht wurde festgestellt, dass diese bei gesundheitlichen oder hygienischen Anforderungen nicht ohne Weiteres auf die Beschäftigten übertragen werden kann. Die Rechtsprechung betont regelmäßig die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und die Zumutbarkeit für den Arbeitnehmer.

Fazit

Ob der Arbeitgeber oder der Mitarbeiter für die Berufsbekleidung verantwortlich ist, lässt sich nicht pauschal beantworten. Entscheidend ist die Art der Kleidung, der gesetzliche Rahmen sowie individuelle oder kollektive Vereinbarungen. Bei Schutzkleidung liegt die Verantwortung klar beim Arbeitgeber. Bei Dienstkleidung hängt es von vertraglichen Regelungen und der betrieblichen Praxis ab. Auch steuerliche Fragen und Reinigungsmodalitäten spielen eine Rolle. Insgesamt zeigt sich, dass die rechtliche und praktische Ausgestaltung differenziert betrachtet werden muss. Eine transparente Regelung im Arbeitsvertrag oder eine klare betriebliche Linie schafft hierbei Sicherheit auf beiden Seiten.

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